Der Blick fürs Wesentliche.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der in der Vereinbarung bezeichneten Software per Datenfernübertragung (Internet) und die Anwenderdokumentation in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung.

1.2. Zu der Software gehören auch Neuauflagen (Upgrades) oder Ergänzungen (Updates) der Software, die der Lizenzgeber dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung überlässt.

1.3. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, dem Kunden die Software nach Maßgabe der folgenden Regelungen in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand innerhalb der Gewährleitungszeit zu erhalten.

2. Überlassung der Software

2.1. Die Software und die Anwenderdokumentation werden dem Kunden auf dem Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung gestellt.

2.2. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Software-Updates zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums seit ihrer Einführung auf dem Markt auf dem Wege der Datenfernübertragung.

2.3. Darüber hinaus wird der Lizenzgeber dem Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen auf dem Markt die Zurverfügungstellung von Software-Upgrades anbieten. Der Kunde ist zur Annahme der Software-Upgrades nicht verpflichtet, insbesondere bedeutet ein Schweigen auf das Angebot nicht dessen Annahme.

2.4. Nimmt der Kunde das Angebot an, stellt der Lizenzgeber das Software-Upgrade auf dem Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung.

3. Pflichten des Kunden

3.1. Der Kunde ist verpflichtet, durch Einsatz einer stets auf dem aktuellen Stand befindlichen Anti-Viren-Software und durch eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass die Software nicht durch Viren oder ähnliche schädliche Einwirkungen zerstört oder in ihren Funktionen und Funktionalitäten, ihrer Lauffähigkeit etc. in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.

4. Vergütung

4.1. Der Kunde zahlt dem Lizenzgeber die in der Vereinbarung ausgewiesene Vergütung. Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

4.2. Im Verzugsfalle zahlt der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Rechteeinräumung

5.1. Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht, die Software in der Bundesrepublik Deutschland zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.

5.1.1. Hat der Kunde eine Einzelplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt: Ein zeitgleiches Nutzen der Software im Sinne der Punkte 5.2 ff auf mehr als nur einem Rechner ist unzulässig. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisherigen Hardware löschen.

5.1.2. Hat der Kunde eine Mehrplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung), gilt: Der Kunde ist berechtigt, die Software zeitgleich auf so vielen Rechnern im Sinne der Punkte 5.2 ff zu nutzen, wie es in der Vereinbarung festgelegt ist.

5.1.3. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, den Einsatz der vertragsgemäßen Anzahl an Lizenzen per Software-Key sicherzustellen.

5.2. Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Software auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher oder Cache. Es ist dem Kunden nicht gestattet, einem Dritten die Software auf Zeit im Wege der Vermietung oder des Leasings zu überlassen, oder die Software innerhalb oder außerhalb von Datennetzen zum Abruf bereitzuhalten oder zu übermitteln.

5.3. Zu Sicherungszwecken darf der Kunde eine Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger anfertigen und aufbewahren. Die Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen.

5.4. Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes ist nur unter den Bedingungen des § 69e UrhG zulässig, nämlich wenn dies unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit einem anderen Programm zu erhalten, sofern

5.4.1. die Handlungen von aufgrund des Vertrages berechtigten Personen vorgenommen werden.

5.4.2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen für die genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht sind.

5.4.3. und die Handlungen sich auf die Teile des ursprünglichen Programms beschränken, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

5.5. Die durch die Dekompilierung gewonnenen Informationen dürfen nur zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität verwendet werden, sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität notwendig ist. Sie dürfen nicht für rechtsverletzende Handlungen verwendet werden.

5.6. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Datenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.

5.7. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verwertet werden.

6. Rechteverletzung

6.1. Verstößt der Kunde gegen Punkt 5 dieses Vertrages, so ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

6.2. Im Falle einer Verletzung der Nutzungsrechte durch den Kunden hat dieser dem Lizenzgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 pro Verletzungshandlung zu zahlen.

6.3. Tritt der Lizenzgeber vom Vertrag zurück, so muss der Kunde dem Lizenzgeber sämtliche Software sowie der Anwenderdokumentation zurückgewähren und nicht zur Rückgewähr geeignete Kopien (z. B: Softwarevervielfältigung auf der Festspeicherplatte) und etwa gefertigte Sicherheitskopien löschen und dem Lizenzgeber die vollständige Löschung unverzüglich schriftlich nachweisen. Mit dem Rücktritt verliert der Kunde alle eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software.

7. Mängelansprüche

7.1. Mängel an der Software sind solche, die die Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern, hierzu gehören insbesondere die fehlende oder eingeschränkte Funktions-, Lauf- oder Installationsfähigkeit der Software. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

7.2. Auftretende Mängel oder erforderlich werdende Schutzmaßnahmen, die nicht in den Verpflichtungen des Kunden nach Punkt 3 des Vertrages bestehen, sind dem Lizenzgeber schriftlich anzuzeigen. Eine E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

7.3. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Ablieferung der Software wird vermutet, dass ein Mangel nicht vorliegt, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers in die Software eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eintritt aufgetreten ist. Dem Kunden ist in diesem Falle der Nachweis gestattet, dass der Mangel nicht auf den Eingriff in die Software beruht.

7.4. Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung). Der Lizenzgeber wird alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.

7.5. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Lizenzgeber hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und, sofern dem Verkäufer ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.

7.6. Kommt der Lizenzgeber mit seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung in Verzug oder hat der Lizenzgeber den Umstand zu vertreten, wegen dessen ein Mangel auftritt, so kann der Kunde Schadensersatz verlangen.

7.7. Der Verzug des Lizenzgebers mit der Mängelbeseitigung setzt die schriftliche Mahnung durch den Kunden voraus.

7.8. Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren seit der Ablieferung der Software.

7.9. Garantiezusagen bezüglich der Software lässt der Lizenzgeber nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch den Lizenzgeber oder seinen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurden.

8. Haftung

8.1. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie die seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.

8.2. Der Lizenzgeber haftet im Übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

8.3. Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.

8.4. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherung durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

9. Zurückbehaltungsrechte

9.1. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Die Vereinbarung unterliegt Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

10.2. Erfüllungsort ist der vereinbarte Lieferort.

10.3. Es gelten jeweils die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

10.4. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Inhalt der den vorgenannten Verträge, soweit die Buzeck & Paczkowski GbR ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Buzeck & Paczkowski GbR in Kenntnis solcher Käufer-Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen der Buzeck & Paczkowski GbR an den Käufer.

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